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# § 15 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bundoder ein Land

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes der Rheinischen Versorgungskassen ganz oder teilweise auf den Bund oder ein Land über, so erlischt die Leistungspflicht der Rheinischen Versorgungskassen für die Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2Die Rheinischen Versorgungskassen können die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gegen Erstattung der vollen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages übernehmen.

Abschnitt VI

Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren

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Zitiervorschlag: § 15 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/15

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