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# § 1 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Versorgungskasse führt den Namen ,,Rheinische Versorgungskassen (RVK)". 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskasse.

(3) Der Geschäftsbereich der Rheinischen Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz.

(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Rheinland. 2Das Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes; ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Rheinischen Versorgungskassen. 3Für die Erledigung der Geschäfte der Rheinischen Versorgungskassen stellt der Landschaftsverband der Rheinischen Versorgungskassen gegen Erstattung der Kosten einschließlich der Gemeinkosten das erforderliche Personal (§ 6 Satz 2 Nr. 5).

(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Rheinischen Versorgungskassen sind die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), der Personalentgeltbereich sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Rheinischen Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen.

(6) 1Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat eine eigene Satzung und bilanziert selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen und ihrer Einrichtungen getrennt geführt.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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