(1) Leiter der Versorgungskassen ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben. Er ist der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall ist dieser der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit sich der Leiter der Versorgungskassen die Vertretung nicht im Einzelfall vorbehält.
(3) Die Vertretung des Leiters der Versorgungskassen und die des Geschäftsführers werden in der Satzung geregelt. Die für das Finanzwesen des Landschaftsverbandes zuständigen Bediensteten dürfen den Leiter der Versorgungskassen nicht vertreten oder Funktionen bei den Versorgungskassen übernehmen.
(4) Der Leiter der Versorgungskassen und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.