(1) Bei den Versorgungskassen wird ein Verwaltungsrat gebildet, der unbeschadet der §§ 6, 14 und 20 über die Angelegenheiten der Versorgungskassen beschließt.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder, bei den Rheinischen Versorgungskassen aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs, angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes aus dem Kreis der Kassenmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei den Rheinischen Versorgungskassen Mitglieder des Verwaltungsrates Kassenmitglieder nach § 4 Abs. 2 vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Versorgungskassen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sind Bedienstete des Landschaftsverbandes Mitglied des Verwaltungsrates, dürfen sie nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes. Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates können als digitale oder hybride Sitzungen stattfinden. Das Nähere regelt die Satzung.