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# § 30 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Erstattung von Kosten im Rahmen der Aufsicht

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 einschließlich der nach Satz 1 entstehenden Kosten tragen die beaufsichtigten Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Das Nähere über die Erhebung der Kosten bestimmt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

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Zitiervorschlag: § 30 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/30

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