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§ 24 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Leiter der Zusatzversorgungskasseund Geschäftsführer

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leiter der örtlichen Zusatzversorgungskasse ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers oder der von ihm bestellte Beamte. Er ist der gesetzliche Vertreter der Zusatzversorgungskasse. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Trägers darf nicht zum Leiter oder zum stellvertretenden Leiter der Zusatzversorgungskasse bestellt werden.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Zusatzversorgungskasse einen Geschäftsführer bestellen.