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# § 14 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Kassenausschuß

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird ein Kassenausschuß gebildet, der unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 20 über die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse beschließt.

(2) Der Kassenausschuß besteht bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind die Kassenmitglieder und die Pflichtversicherten aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Mitglieder des Kassenausschusses Kassenmitglieder nach § 19 Abs. 4 oder Pflichtversicherte aus diesem Bereich vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Zusatzversorgungskasse. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören.

(3) Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen besteht der Kassenausschuß aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern, von denen je die Hälfte aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen ist.

(4) Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes beziehungsweise den Regelungen des Rechtsträgers. Über Ausschließungsgründe bei den Ausschußmitgliedern entscheidet der Kassenausschuß.

(5) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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