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§ 11 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Neuerrichtung

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein öffentlicher Rechtsträger vorhanden ist, der die Leistungskraft der Zusatzversorgungskassen auf Dauer gewährleistet. Soweit der Wirkungsbereich bestehender kommunaler Zusatzversorgungskassen berührt wird, sind diese zu hören.