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§ 10 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsbereich und Rechtsnatur

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommunale Zusatzversorgungskassen sind

1. die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland

und

die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung), Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

als überörtliche Zusatzversorgungskassen,

2. die bei der Stadt Köln nach bisherigem Recht genehmigte Zusatzversorgungskasse als örtliche Zusatzversorgungskasse.

(2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen sind rechtlich unselbständige Einrichtungen ihres Trägers.