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Art 6 NW_27229 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen übt die Aufsicht über die Rheinische Versorgungskasse aus. Bei Satzungsänderungen sowie bei Aufsichtsentscheidungen, durch die Interessen der Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz berührt werden, führt er zuvor das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz herbei. Satzungsänderungen sind unter Hinweis auf das Einvernehmen auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

(2) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen stellt sicher, daß dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz die Jahresrechnungen und die Prüfungsberichte über die Prüfungen der Rheinischen Versorgungskasse zugeleitet werden.