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# § 56c NW_27227 (Nordrhein-Westfalen) — Sonderumlage

KrO NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 sowie § 56 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

8. Teil

Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis

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Zitiervorschlag: § 56c NW_27227 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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