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§ 41a NW_27227 (Nordrhein-Westfalen) — Hybride Sitzungen der Ausschüsse

KrO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist.

5. Teil

Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises