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§ 20 NW_27227 (Nordrhein-Westfalen) — Einwohner

KrO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.