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# § 6 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Die Beschlußfassung der Verbandsversammlung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27225/6

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