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# § 4a NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe gilt § 44 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Satz 2 zustehen, erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers nach § 8 Absatz 1 sowie Fraktionsvorsitzende eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Die Fraktionen wählen aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Verbandsversammlung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter hauptberuflich bei einer Fraktion tätig ist.

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Zitiervorschlag: § 4a NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27225/4a

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