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# § 4 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsversammlung

Gesetz über den Landesverband Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und aus zehn Vertreterinnen und Vertretern des Kreises Lippe. Den Vorsitz führt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 8 Absatz 1 die Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers in der Verbandsversammlung wahr. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind alle Personen, die das passive Wahlrecht zum Kreistag Lippe haben.

(2) Die Verhältniswahl erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Falls sich die letzte, mit einem Sitz zu bedenkende Höchstzahl mehrfach ergibt, so erhält von den in Frage kommenden Parteien diejenige den Sitz, die bei der Kreistagswahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für die verbleibende Wahlzeit. Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neuen vertretungsberechtigten Personen weiter aus.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27225/4

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