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§ 16 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über den Verband führt das für Kommunales zuständige Ministerium, das seine Befugnisse auf die Bezirksregierung Detmold ganz oder teilweise übertragen kann. Der Verband hat über Fragen grundsätzlicher Bedeutung der Aufsichtsbehörde zu berichten.