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§ 13 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verband kann für die Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben die Hilfe der Gemeindeverwaltungen des Verbandsbezirks nach Maßgabe seiner Satzung in Anspruch nehmen.