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§ 10 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verband stellt jährlich eine Haushaltssatzung auf, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf und dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.

Innerhalb der Haushaltssatzung handelt der Landesverband selbständig.