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§ 1 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Landesverband Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) ausgesonderten Vermögens des früheren Landes Lippe wird unter der Bezeichnung ,,Landesverband Lippe" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Bezirk des früheren Landes Lippe errichtet.

Der Landesverband ist berechtigt, das frühere lippische Landeswappen als Dienstsiegel zu führen.