(1) Der Rat der Stadt Düsseldorf wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Kreistag des Kreises Mettmann wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
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(1) Der Rat der Stadt Düsseldorf wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Kreistag des Kreises Mettmann wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.