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§ 3 NW_27221 (Nordrhein-Westfalen)

Wesseling-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kreistag des Erftkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Ergebnis der Wahl des Rates der Stadt Köln ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des sich nach diesem Gesetz ergebenden Gebietsstandes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes neu festzustellen.