(1)
(2)
(3)
(4) Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Siegen vom 26. April 1966 (GV. NW. S. 271) treten außer Kraft.
(5) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes) obliegt auch für die Städte Iserlohn und Siegen dem zuständigen Kreis.