(1)
(2)
(3)
(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für die Stadt Neuss dem zuständigen Kreis.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1)
(2)
(3)
(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für die Stadt Neuss dem zuständigen Kreis.