(1) In der neuen kreisfreien Stadt Mönchengladbach bestehen die Amtsgerichte Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach umfaßt das Gebiet der bisherigen Stadt Mönchengladbach sowie die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 aufgeführten Gebietsteile. Der Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt umfaßt das übrige Gebiet der neuen Stadt Mönchengladbach.