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§ 25 NW_27217 (Nordrhein-Westfalen)

Düsseldorf-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der neuen kreisfreien Stadt Mönchengladbach bestehen die Amtsgerichte Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.

(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach umfaßt das Gebiet der bisherigen Stadt Mönchengladbach sowie die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 aufgeführten Gebietsteile. Der Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt umfaßt das übrige Gebiet der neuen Stadt Mönchengladbach.