(1) Die Stadt Rüthen und die Gemeinden Altenrüthen, Drewer - mit Ausnahme der in § 49 Abs. 2 genannten Flur und Flurstücke -, Hemmern, Hoinkhausen, Kallenhardt, Kellinghausen, Kneblinghausen, Langenstraße-Heddinghausen, Meiste, Menzel, Nettelstädt, Oestereiden, Weickede und Westereiden werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rüthen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Rüthen werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Effeln das Flurstück:
Gemarkung Effeln
Flur 2 Nr. 1;
2. aus der Gemeinde Suttrop die Flur und die Flurstücke:
Gemarkung Suttrop
Flur 3 Nrn. 6 bis 14 und 63 bis 76;
Flur 4.
(3) Das Amt Rüthen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rüthen.