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§ 50 NW_27216 (Nordrhein-Westfalen)

Münster/Hamm-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Rüthen und die Gemeinden Altenrüthen, Drewer - mit Ausnahme der in § 49 Abs. 2 genannten Flur und Flurstücke -, Hemmern, Hoinkhausen, Kallenhardt, Kellinghausen, Kneblinghausen, Langenstraße-Heddinghausen, Meiste, Menzel, Nettelstädt, Oestereiden, Weickede und Westereiden werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rüthen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Rüthen werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Effeln das Flurstück:

Gemarkung Effeln

Flur 2 Nr. 1;

2. aus der Gemeinde Suttrop die Flur und die Flurstücke:

Gemarkung Suttrop

Flur 3 Nrn. 6 bis 14 und 63 bis 76;

Flur 4.

(3) Das Amt Rüthen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rüthen.