(1) Die Städte Freckenhorst und Warendorf und die Gemeinden Einen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Milte - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Warendorf und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Warendorf werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Everswinkel die Fluren und Flurstücke:
Gemarkung Everswinkel
Flur 15 Nrn. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 60, 61, 65, 67, 69, 71 und 73;
Flur 17 Nrn. 1 bis 11, 13 bis 25, 127, 128, 131, 132, 139 und 141;
Fluren 18 und 19;
Flur 21 Nrn. 13 bis 17, 68, 105 bis 108;
2. aus der Stadt Telgte die Flurstücke:
Gemarkung Telgte-Kirchspiel
Flur 17 Nrn. 28, 30 bis 46, 252 und 253.