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(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für die Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten dem zuständigen Kreis.
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(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§10 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für die Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten dem zuständigen Kreis.