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§ 23 NW_27214 (Nordrhein-Westfalen)

Ruhrgebiet-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die neue kreisfreie Stadt Bochum wird ab 1. Januar 1978 dem Amtsgericht Bochum zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören

1. die Stadtbezirke Langendreer und Werne der bisherigen Stadt Bochum zum Bezirk des Amtsgerichts Bochum-Langendreer,

2. das Gebiet der bisherigen Stadt Wattenscheid zum Bezirk des Amtsgerichts Wattenscheid,

3. das übrige Stadtgebiet zum Bezirk des Amtsgerichts Bochum.

(2) Die Amtsgerichte Bochum-Langendreer und Wattenscheid werden mit Ablauf des 31. Dezember 1977 aufgehoben.