(1) Die Gemeinden Selm und Bork werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Selm.
(2) Das Amt Bork wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Selm.
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(1) Die Gemeinden Selm und Bork werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Selm.
(2) Das Amt Bork wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Selm.