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§ 15 NW_27214 (Nordrhein-Westfalen)

Ruhrgebiet-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Selm und Bork werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Selm.

(2) Das Amt Bork wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Selm.