(1) Der Kreis Euskirchen scheidet aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln aus und wird dem Verwaltungsgericht Aachen zugeordnet.
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(1) Der Kreis Euskirchen scheidet aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln aus und wird dem Verwaltungsgericht Aachen zugeordnet.