Die Räte der aufnehmenden Gemeinden, in die nach diesem Gesetz Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden - mit Ausnahme der Stadt Übach-Palenberg sowie der Gemeinden Brüggen und Nettersheim - sowie der Rat der Gemeinde Garzweiler werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.