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§ 45 NW_27211 (Nordrhein-Westfalen)

Aachen-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Räte der aufnehmenden Gemeinden, in die nach diesem Gesetz Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden - mit Ausnahme der Stadt Übach-Palenberg sowie der Gemeinden Brüggen und Nettersheim - sowie der Rat der Gemeinde Garzweiler werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.