(1)
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(3)
(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für das Gebiet der Stadt Viersen ausschließlich dem Kreis Kempen-Krefeld.
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(4) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes), obliegt auch für das Gebiet der Stadt Viersen ausschließlich dem Kreis Kempen-Krefeld.