(1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz) obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem Ennepe-Ruhr-Kreis.
(2) Die Berufsschulverbände Ennepe-Ruhr-Süd, Ennepe-Ruhr-Ost und Ennepe-Ruhr-Nord werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.