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# § 10 NW_27207 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Kreises Höxter  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Stadt- und Amtsverwaltung Bad Driburg und den Amtsverwaltungen Beverungen, Steinheim und Vörden bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Städte Bad Driburg, Beverungen, Steinheim und Marienmünster im Amt.

(2) In der neuen Stadt Höxter übt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl des Personalrats die diesem nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten eine Personalkommission aus. Diese besteht aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Stadtverwaltung Höxter und der Amtsverwaltung Höxter-Land vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_27207 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27207/10

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