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# § 11 NW_27206 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Kreises Detmold  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305); zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied der in den Personalräten

a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

b) der aufgelösten Ämter, wenn Aufgaben dieser Körperschaft ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen,

vertretenen Gruppen (oder dem Personalobmann).

Ist in einer bisherigen Gemeinde ein Gesamtpersonalrat errichtet, gehört nur dieser, und zwar in seiner Gesamtheit, der Personalkommission an. Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend.

(2) Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheit gelten.

(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_27206 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27206/11

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