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§ 1 NW_27203 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Grevenbroich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Dormagen und Hackenbroich (Amt Dormagen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Dormagen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Dormagen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Dormagen.