(1) Die Gemeinden Schafhausen und Unterbruch (Amt Heinsberg-Land), letztere jedoch ohne die in § 4 genannten Flurstücke, und die Gemeinde Aphoven (Amt Waldenrath) werden in die Stadt Heinsberg (Rhld.) eingegliedert.
(2) Die Ämter Heinsberg-Land und Waldenrath werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Heinsberg (Rhld.).