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§ 6 NW_27186 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde Kommern und die Gemeinde Antweiler - ohne die in § 4 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Lessenich-Rißdorf - ohne die in § 4 Abs. 2 genannte Flur -, Obergartzem - ohne die in § 4 Abs. 2 genannten Fluren -, Satzvey-Firmenich - ohne das in § 4 Abs. 2 genannte Flurstück -, Schwerfen, Wachendorf und Weiler am Berge (Amt Satzvey-Wachendorf-Enzen) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Veytal.

(2) Das Amt Satzvey-Wachendorf-Enzen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Veytal.

(3) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in Absatz 1 genannten Gemeinden vom 13. August 1968 werden bestätigt. [Anlage 6]

II. Abschnitt

Schlußvorschriften