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§ 1 NW_27186 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Zülpich, die Gemeinden Bessenich, Nemmenich, Oberelvenich, Rövenich, Wichterich und Weiler in der Ebene (Amt Zülpich-Land), die Gemeinden Dürscheven (Amt Frauenberg), die Gemeinden Enzen, Linzenich-Lövenich und Ülpenich (Amt Satzvey-Wachendorf-Enzen) sowie die Gemeinden Langendorf, Merzenich und Sinzenich (Amt Sinzenich) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Zülpich und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Ämter Zülpich-Land und Sinzenich werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Zülpich.

(3) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß des Zusammenschlusses der in Absatz 1 genannten Gemeinden zu einer neuen Stadt Zülpich zu regelnden Einzelheiten vom 28. April 1969 werden bestätigt. [Anlage 1]