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# § 18 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid, Amt Ruppichteroth, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Ruppichteroth.

(2) Das Amt Ruppichteroth wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Ruppichteroth.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid sowie dem Amt Ruppichteroth vom 16. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 18]

1. § 4 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;

2. das nach § 4 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/18

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