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# § 16 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Hennef (Sieg) - ohne die in § 15 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Lauthausen - ohne die in § 15 Abs. 1 genannten Fluren und Flurstücke - und Uckerath - ohne die in § 17 Abs. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hennef (Sieg).

(2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Hennef (Sieg), Lauthausen und Uckerath zu einer neuen Gemeinde vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 16]

1. Nr. 1 findet auf Flächennutzungspläne und Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Anwendung;

2. das nach Nr. 1 letzter Satz übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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