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# § 13 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die amtsfreie Gemeinde Wahlscheid und die Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar und Scheiderhöhe, Amt Lohmar, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Lohmar.

(2) Das Amt Lohmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Lohmar.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar und Scheiderhöhe sowie dem Amt Lohmar vom 15. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die für die Gemeinde Wahlscheid aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden Breidt, Halberg, Inger, Lohmar, Scheiderhöhe und Wahlscheid zu der neuen Gemeinde Lohmar zu regelnden Einzelheiten vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 13 a, 13 b]

1. § 3 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 Satz 2 der Bestimmungen gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;

2. das nach § 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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