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# § 12 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Bad Honnef am Rhein und die Gemeinde Aegidienberg, Amt Königswinter-Land, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Honnef und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Honnef und der Gemeinde Aegidienberg vom 27. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 12]

1. § 2 Abs. 3 und die Anlage zum Gebietsänderungsvertrag finden keine Anwendung;

2. über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Bezirksausschusses entscheidet der Rat der neuen Stadt in der Hauptsatzung;

3. fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes kann der Rat der neuen Stadt über die Einteilung der Stadt in Bezirke und die Bildung von Bezirksausschüssen wieder frei entscheiden;

4. § 4 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung;

5. § 5 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;

6. bei der Überleitung von Ortsrecht nach § 5 Abs. 6 bleibt § 40 OBG unberührt.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/12

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