(1) Die Gemeinden Homburg und Reichshof werden dem Amtsgericht Waldbröl, die Gemeinde Wiehl wird dem Amtsgericht Gummersbach zugeordnet.
(2) Das Amtsgericht Wiehl wird aufgehoben.
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(1) Die Gemeinden Homburg und Reichshof werden dem Amtsgericht Waldbröl, die Gemeinde Wiehl wird dem Amtsgericht Gummersbach zugeordnet.
(2) Das Amtsgericht Wiehl wird aufgehoben.