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# § 7 NW_27181 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Geldern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Geldern und den Gemeinden Pont, Veert, Vernum und Walbeck vom 11. Mai 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Geldern und der Gemeinde Nieukerk vom 9. Mai 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Kapellen mit der Stadt Geldern vom 17. Mai 1968,[Anlage 1, 1 a, 1 b]

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Kevelaer und den Gemeinden Wetten, Twisteden und Kleinkevelaer vom 9. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der amtsangehörigen Gemeinden Kervenheim, Kervendonk und Winnekendonk des Amtes Kervenheim mit der Stadt Kevelaer zu einer neuen Gemeinde ,,Stadt Kevelaer" vom 17. Mai 1968, [Anlage 2, 2 a]

3. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Herongen mit der Stadt Straelen zu einer neuen Gemeinde ,,Stadt Straelen" vom 17. Mai 1968, [Anlage 3]

4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Nieukerk und der Gemeinde Vernum vom 9. Mai 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Aldekerk und Stenden - Amt Aldekerk - und Nieukerk und Eyll - Amt Nieukerk - zu einer neuen Gemeinde ,,Kerken" vom 17. Mai 1968, [Anlage 4, 4 a ]

5. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Issum und Sevelen zu einer neuen Gemeinde ,,Issum" vom 17. Mai 1968, [Anlage 5]

6. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Geldern über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Wachtendonk und Wankum zu einer neuen Gemeinde ,,Wachtendonk" vom 17. Mai 1968. [Anlage 6]

(2) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß

a) das geltende Ortsrecht spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft tritt,

b) Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, und

c) der Ortsvorsteher nicht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen kann, sofern er nicht Ratsmitglied ist.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_27181 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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