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§ 1 NW_27180 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Roetgen, Landkreis Monschau

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Roetgen, Rott und Zweifall, Landkreis Monschau, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Roetgen.

(2) Das Amt Roetgen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Roetgen.