(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Lüdenscheid führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.
(2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Lüdenscheid führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlzeit fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.