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§ 14 NW_27174 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Herford und der kreisfreien Stadt Herford

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Herford führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.

(2) Der Vorsitzende des Rates der Stadt Herford führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.