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§ 6 NW_27166 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Unna

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die amtsfreie Stadt Unna, die Gemeinden Afferde, Hemmerde, Lünern, Massen, Mühlhausen, Siddinghausen, Stockum, Uelzen und Westhemmerde (Amt Unna-Kamen) und die Gemeinden Billmerich und Kessebüren (Amt Fröndenberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Unna und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Unna-Kamen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Unna.